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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 4 U 16/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 823
BGB a.F. § 847
Zum Umfang der Darlegungslast bei dokumentierter ärztlicher Aufklärung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

4 U 16/04

verkündet am: 29.10.2004

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 06.10.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Das Urteil beschwert die Klägerin im Wert von über 20.000,00 €.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

I. Der Klägerin wurden am 04.02.1999 vom Beklagten zu 1.) stationär vier Weisheitszähne unter Vollnarkose entfernt. In der Folgezeit litt sie unter einer länger andauernden erheblichen Schwellung des Gesichts. Eine Sensibilitätsstörung der Lippe ist bis heute vorhanden.

Die Klägerin behauptet, als Folge der Operation sei ein Wurzelrest im Kiefer verblieben. Zudem seien als Folge der lang andauernden Schwellung Hamsterwangen und Falten zurückgeblieben. Aufgrund von operationsbedingten Rissen in den Mundwinkeln sei es zur Bildung von sichtbaren Narben gekommen. Es sei insgesamt behandlungsfehlerhaft gewesen, bei ihr als über 50-jährigen Patientin vier Zähne gleichzeitig zu ziehen. Auch sei sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im wesentlichen beantragt (insoweit wird im einzelnen auf die Anträge Bl. 131,1,2 d.A. Bezug genommen),

1. die Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie

2. deren Schadensersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung festzustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten etwaige Behandlungsfehler und insbesondere das Verbleiben eines Wurzelrestes im Kiefer und behaupten eine hinreichende Aufklärung der Klägerin.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. R. vom 07.05.2002 (Bl. 54f. d.A.) nebst schriftlicher Ergänzungen vom 30.08.2002 (Bl. 69f. d.A.), 09.01.2003 (Bl.83f. d.A.) und 27.08.2003 (Bl. 112f. d.A.) und hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2003 angehört. Es hat weiter das Beweissicherungsverfahren 4 OH 27/99 LG Flensburg, in dem bereits ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. vom 16.03.2000 (Bl. 42f./80f. d.A.) nebst Ergänzung vom 22.11.2000 (Bl. 80f.) zur Behandlung der Klägerin durch die Beklagten eingeholt worden war, beigezogen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sowohl die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. R. nicht als bewiesen angesehen als auch die Aufklärungsrüge der Klägerin als nicht durchgreifend erachtet.

In der Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen noch einmal ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet weiter, die Folgen der Operation wie die narbigen Veränderungen im Lippenbereich und Hamsterwangen seien auch heute noch vorhanden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteil

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die ihr durch die Behandlung in der Praxis der Beklagten Anfang Februar 1999 zugefügten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie sich aus der ärztlichen Behandlung vom 04.02.1999 und sich daraus ergebenden Folgebehandlungen durch die Beklagtenseite ergeben, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Parteien gem. § 141 ZPO persönlich angehört und den Sachverständigen Dr. Dr. R. ergänzend zu seinen erstinstanzlichen schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2004 gehört.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die in II. Instanz gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht aus positiver Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages bzw. den §§ 823, 847 (a.F.) BGB zu.

1. Einen Behandlungsfehler hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht beweisen können. Insoweit wird weitgehend auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

a. Der Sachverständige, gegen dessen Qualifikation auch der Senat keinerlei Bedenken hat, hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal eingehend und überzeugend anhand insbesondere des zuletzt von ihm gefertigten Orthopanogramms (OPG) erläutert, dass sich aus diesem, wie auch schon aus den vorangegangenen Röntgenaufnahmen und OPG, nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen verbliebenen Wurzelrest schließen lässt. Er hat anschaulich dargelegt, dass die noch erkennbaren Verschattungen im Kiefer darauf schließen lassen, dass sich hier der Kieferknochen neu ausgebildet habe, die Verdichtungen stellten den neu gewachsenen Knochen dar und gerade nicht einen verbliebenen Wurzelrest. Dies belege auch der klinische Befund bei der Klägerin, der bei seiner Untersuchung unauffällig gewesen sei. Bei Wurzelresten wären unklare Schmerzen oder ein unklar ausstrahlender Schmerz zu erwarten gewesen. Zudem lasse sich aus den Röntgenbildern erkennen, dass der entfernte Zahn dicke gerundete Wurzeln gehabt habe, bei denen ein Absplittern praktisch nicht vorkomme. Letzteres geschehe nur dann, wenn es sich um einzelne tief in den Kiefer hinein ragende Wurzeln handele.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sieht der Senat auch keinen Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens im Hinblick auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. im Beweissicherungsverfahren 4 OH 27/99 LG Flensburg, der von einem verbliebenen Wurzelrest im Zahnfach des linken Weisheitszahnes unten ausgeht (Bl. 44, 80 OH-Akte). Denn der Sachverständigen Dr. Dr. R. verfügte in diesem Verfahren über weitergehende Erkenntnismöglichkeiten als der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. im Beweissicherungsverfahren. Ihm lagen bei der Begutachtung nicht nur die von Prof. Dr. Dr. H. am 14.03.2000 gefertigten Zahnfilme, sondern auch die OPG vom 20.07.2001 und 21.08.2003 vor. Der Sachverständige Dr. Dr. R. hat insoweit ergänzend ausgeführt, dass häufig kurz nach der Operation nicht eindeutig festzustellen sei, inwieweit ein Wurzelrest verblieben sei.

b. Auch die bei der Klägerin verbliebene Sensibilitätsstörung (Hypästhesie) lässt nach den überzeugenden ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. R. noch nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu. Denn man könne bei der Klägerin ausschließen, dass der Nerv etwa durch ein scharfes Instrument verletzt worden sei, da dies andere Folgen gehabt hätte. Hier liege eine Kompression vor, die sich allein aus der deutlichen räumlichen Nähe der Wurzel des Zahnes zum Nervenkanal ergeben oder auch darin ihre Ursache haben könne, dass die Wunde später eingeblutet sei und eine eventuelle stärkere Blutung zu der Kompression geführt habe. Zu einer solchen Verletzung des Nerven könne es auch bei vorsichtigstem Vorgehen bei der Entnahme des Zahnes und seiner Wurzeln kommen.

c. Weitere Behandlungsfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Sachverständige hat dem Senat noch einmal bestätigt, dass es lege artis sei, vier Weisheitszähne auf einmal unter Vollnarkose zu entfernen, und zwar unabhängig vom Alter des Patienten. Er bestätigte auch, bei der Klägerin im Mundwinkelbereich keine Narben vorgefunden zu haben, die auf die Operation zurückzuführen seien. Hamsterwangen stellten typische Schwellungen nach einer solchen Operation dar, die sich vollkommen zurückbildeten und deren Zurückbildung auch bei der Klägerin der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.05.2002 bestätigt hatte. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Dr. H. hatte im übrigen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens bereits ausgeführt, Hamsterwangen nicht mehr feststellen zu können. Weiter hat der Sachverständige Dr. Dr. R. ausgeführt, dass auch nach von einer 3-wöchigen Schwellung nicht zu erwarten sei, dass diese dauerhaft Auswirkungen auf die Haut habe. Eine so lange andauernde Schwellung lasse zudem keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Behandlung zu, sondern habe auch ihren Grund in in der Person des Patienten liegenden Umständen.

2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, vom Beklagten zu 1. nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Denn der Beklagte zu 1. hat glaubhaft dargelegt, die Klägerin über den beabsichtigten Eingriff und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben. Diesem Vortrag ist die Klägerin aber in Anbetracht der Gesamtumstände nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

a. Der Beklagte zu 1. hat bei seiner persönlichen Anhörung zwar erklärt, sich an das nunmehr über 5 Jahre zurückliegende Gespräch in Anbetracht der Vielzahl der von ihm geführten Gespräche nicht mehr erinnern zu können. Dies ist nach Auffassung des Senats nachvollziehbar und auch nicht anders zu erwarten, da es sich für den Beklagten zu 1. um einen Routineeingriff handelte und auch der Eingriff selbst sowie die Zeit bis zur Entlassung der Klägerin offensichtlich ohne Komplikationen verlief.

Er hat jedoch weiter erläutert, dass normalerweise der Patient, der ihm zur Weißheitszahnextraktion überwiesen werde, zunächst in der Aufnahme ein Formular ausgehändigt erhalte, auf dessen Seite 1 gewisse Risiken des Patienten abgefragt würden und das dieser auszufüllen und zu unterschreiben habe. Dem Patienten werde dann der sich bei der Akte befindliche Perimedbogen (Bl. 88f.) zur Einsicht und Vorinformation ins Wartezimmer mitgegeben. Der Patient bestätige dann noch einmal durch Unterschriftsleistung auf der Rückseite des von ihm bereits in der Annahme ausgefüllten Formulars, den Aufklärungsbogen auch zur Kenntnis genommen zu haben. Die mündliche Aufklärung erfolge dann im persönlichen Gespräch, zusammen mit weiteren Erläuterungen. Das ganze sei so eingespielt, dass er, der Beklagte zu 1., eine andere Vorgehensweise ausschließen könne.

Eine entsprechende Vorgehensweise des Beklagten zu 1. auch bei der Klägerin wird durch die Urkundslage bestätigt. Ein von der Klägerin ausgefülltes und sowohl auf der ersten Seite (betreffend die persönlichen Risiken) als auch auf der Rückseite (betreffend die Kenntnisnahme des Aufklärungsbogens MKG 1+2) am 22.02.1999 unterschriebenes Formular, wie es in der Rezeption ausgehändigt wird, befindet sich bei den Akten (Bl. 27/28 der Akte 4 OH 27/99). Zudem ist auf der Patientenkarte der Klägerin unter dem 22.02.1999 vom Beklagten zu 1. handschriftlich vermerkt: "Aufklärung (allgemein, Annika)". Insoweit hat der Beklagte zu 1. weiter ausgeführt, dass dieser Vermerk bedeute, dass ein Gespräch mit einer mündlichen Aufklärung erfolgt sei und dass der Name Annika für die dabei anwesende Angestellte stehe. In seiner Praxis werde schon seit vielen Jahren auf Anraten seines Anwalts in dieser Form verfahren, um im Zweifel später den Nachweis einer Aufklärung erbringen zu können.

b. In Anbetracht der vorliegenden Dokumentation der Aufklärung sowie der Erklärung des Beklagten zu 1. über die Vorgehensweise in der Praxis reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus, Zweifel an einer ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung zu begründen.

aa. Die Klägerin hat zwar in ihrer persönlichen Anhörung zunächst behauptet, gar nicht aufgeklärt worden zu sein. Auf Nachfragen hat sie jedoch eingeräumt, es könne doch eine mündliche Aufklärung erfolgt sein, jedoch nicht über Nervenverletzungen, da sie dann mit Sicherheit nachgefragt hätte. Angesprochen auf ihre Unterschriftsleistungen auf das ihr in der Rezeption ausgehändigte Formular hat sie zunächst erklärt, die Unterschriften "blind" geleistet zu haben, dann jedoch wiederum eingeräumt, es doch gelesen zu haben, nachdem sie darauf hingewiesen wurde, dass sie in dem Formular habe Fragen beantworten müssen. Bereits der Text auf dieser Seite des Formulars weist aber ausdrücklich auf mögliche Nervenverletzungen hin, so dass jedenfalls dieser Text sie dann nach ihren eigenen Bekundungen zu Nachfragen hätte veranlassen müssen. - Insgesamt ergab sich für den Senat das Bild, dass die Erinnerungen der Klägerin, durchaus erklärlich nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren, nicht mehr so präzise waren, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende mündliche Aufklärung - entgegen der Urkundslage - vorliegen.

Im übrigen kann die Klägerin ihre Aufklärungsrüge auch nicht auf die Behauptung stützen, der mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.02.2003 überreichten Aufklärungsbogen über die Operative Entfernung von Weißheitszähnen (MKG-Bogen, Bl. 88f.) sei ihr bisher nicht bekannt gewesen. Denn jedenfalls hat sie in der Klagschrift vorgetragen, einen Aufklärungsbogen überreicht bekommen zu haben, der jedenfalls allgemein auf das Risiko einer Schwellung hingewiesen habe. Dabei kann es sich auch nicht um das ihr bereits in der Rezeption ausgehändigte und von ihr auszufüllende und zu unterzeichnende Formular gehandelt haben, das zwar Hinweise über mögliche Risiken enthält, eine Schwellung aber nicht erwähnt.

bb. Nach alledem hat der Senat keine Bedenken gegen die Annahme einer ausreichenden Aufklärung der Klägerin durch den Beklagten zu 1. Aufzuklären ist im "Großen und Ganzen", d.h. über die wesentlichen und auch für den einzelnen Patienten spezifischen Risiken; sie müssen jedoch nicht in allen denkbaren Formen dargestellt werden (vgl. dazu im einzelnen Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2.Aufl., Rn 177ff mwN).

Einen Hinweis auf das Risiko einer Nervenverletzung, über das die Klägerin behauptet, nicht aufgeklärt worden zu sein, enthielt bereits das an der Rezeption der Klägerin überreichte und auch von dieser zur Kenntnis genommene und unterzeichnete Formular. Auch der Aufklärungsbogen MKG 1+2, dessen Kenntnisnahme die Klägerin ebenfalls schriftlich bestätigt hat, verweist auf dieses Risiko.

Soweit die Klägerin rügt, über den möglichen Umfang der Schwellung nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein, räumt sie immerhin bereits in der Klagschrift eine Aufklärung über eine mögliche Schwellung in einem ihr überreichten Aufklärungsbogen ein. Ein allgemeiner Hinweis auf eine mögliche Schwellung ist aber in Bezug auf die postoperativ eintretende Schwellung in jedem Falle ausreichend, zumal es sich um ein Risiko handelt, das allgemein - wie z.B. auch Wundheilungsstörungen - mit dem Eingriff verbunden und auch allgemein bekannt ist (vgl. dazu Frahm/Nixdorf, aaO., Rn 184). So liegt auch auf der Hand, dass es bei der Entfernung von vier Weißheitszähnen zu größeren Schwellungen kommen kann als bei der Entfernung eines einzelnen Zahnes. Zudem gehen Schwellungen, wie auch vom Sachverständigen im Falle der Klägerin bestätigt, folgenlos wieder zurück und stellen damit praktisch kein Risiko dar.

Dafür, dass der Beklagte zu 1. in seinem mündlichen Aufklärungsgespräch mit der Klägerin, das auf der Patientenkarte dokumentiert ist, nicht auch die vorgenannten Risiken angesprochen hat, bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte.

3. Im übrigen wäre auch im Falle einer fehlenden mündlichen Aufklärung von einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin in den Eingriff auszugehen.

Die Klägerin war von ihrem behandelnden Zahnarzt speziell zu den Beklagten als Fachärzten zur Weißheitszahnextraktion überwiesen worden. Sie hat in ihrer Anhörung mehrfach betont, dem Beklagten zu 1. in jedem Falle vertraut zu haben und sich in der Praxis gut aufgehoben gefühlt zu haben, zumal es sich auch um eine Praxis für plastische Operationen gehandelt habe. Sie hatte auch durch das von ihr unterzeichnete und gelesene Formular und einen ihr überreichten Aufklärungsbogen Kenntnis von den wesentlichen Risiken. Zudem hat sie weiter ausgeführt, sie sei in Eile gewesen und habe den Eingriff ohnehin zu diesem Zeitpunkt gern durchführen lassen wollen, da sie in Flensburg zu tun gehabt hätte. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass sie in jedem Falle ohne weiteren Entscheidungskonflikt dem Eingriff zugestimmt hätte.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor.



Ende der Entscheidung

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